Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt

(1) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge werden bis zur ersten Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96750 vermindert. Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, erhöhtem Unfallruhegehalt nach Art. 54 oder von Bezügen entpflichteter Professoren und Professorinnen nach Art. 113 Abs. 1.
(2) Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 15 Monate alt wird. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind 15 Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.

(3) Zeiten einer Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG oder Altersdienstermäßigung nach Art. 8c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden ist, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(4) Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 der nach Abs. 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass

1. Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind,
2. Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung findet und
3. die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.

(6) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 v.H.; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer 25jährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer 35jährigen Dienstzeit. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Der Ruhegehaltssatz nach Abs. 6 erhöht sich um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 75 v.H. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Abs. 6 Satz 1 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. Nach der zweiten auf den 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren. 4 Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Abs. 5 bis 7, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 zu berechnen.

(9) Die Voraussetzungen des Abs. 5 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.

(10) Art. 26 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(11) 1 Art. 100 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 2 Art. 85 Abs. 4 Satz 2 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und Beamtinnen keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war.

(12) Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und Beamte und Beamtinnen des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG in den Ruhestand treten, erhalten einen einmaligen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für
Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs

 

Tabelle
bis 1955 4 091 €
1956 3 200 €
1957 2 400 €
1958 1 600 €
1959 800 €

Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, um das über die Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG hinaus Dienst geleistet wird. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung nach Art. 62 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gewährt. Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten oder die Beamtin ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte oder ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.


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