Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 100 Besondere Bestandskraft

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 100 Besondere Bestandskraft

(1) Der Versorgung der am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die mit dem Anpassungsfaktor belegten ruhegehaltfähigen Bezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten Art. 48, 49 und 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen nach Art. 103 Abs. 5 bis 9 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 bleiben unberührt. Für frühere Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist Art. 85 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 v.H. der Versorgungsbezüge belassen wird. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) darf den sich aus Art. 85 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Bezügeanpassung nach Art. 4 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen. 4 Art. 21, 26 Abs. 6 und Art. 85 Abs. 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen. 5Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen bleiben bei der Anwendung des Art. 85 Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 außer Ansatz.

(3) Für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Waisengeld erhalten, gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwengeldes maßgeblichen Vomhundertsatz.  Art. 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Art. 105 Abs. 2 Satz 2, Art. 40 Abs. 1 Satz 3 und Art. 44 bleiben unberührt. Für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(4) Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinn dieses Gesetzes gleich. Art. 52 Abs. 3 findet keine Anwendung. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten und Beamtinnen, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für das Unfallruhegehalt gilt Abs. 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung gilt Abs. 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 BeamtVG Anwendung gefunden hat, Art. 53 Abs. 3 anzuwenden. Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamte und Beamtinnen, frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten Art. 55 und 56 mit der Maßgabe, dass in Art. 55 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“, an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. 6Ein am 31. Dezember 2010 zustehender Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 BeamtVG oder Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 BeamtVG wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen; für den Unterhaltsbeitrag nach § 41 BeamtVG gelten Art. 37 und 44, für den Hilflosigkeitszuschlag § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sinngemäß.

(5) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Art. 85 Abs. 2 gilt Art. 103 Abs. 5 bis 9 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach Abs. 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. Dezember 2010 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.


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