Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 11 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes BayBeamtVG

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 11 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 18 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit ruht der Anspruch bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62, 143 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erreicht oder die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Satz 2 gilt nicht für den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sie suchen für Ihren nächsten Urlaub nach dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Unsere Partner-Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in 111 Urlaubsregionen Deutschlands. Auch in den Nachbarstaaten Österreich, Schweiz oder Italien haben wir Angebote von Gastgebern in unserem Urlaubsportal. 

Bayern mit der besonders lohnenswerten Metropole München und seinen Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten oder Schloss Nymphenburg. Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg mit dem einzigartigen Christkindlesmarkt. Aber auch die fränkische Historische Altstadt von Nürnberg und die Lorenz Kirche sind immer einen Besuch wert. Das gilt auch für die Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg und das weitläufige Reichsparteitagsgebäude. Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Übrigens ist Bamberg die Stadt in Deutschland mit den meisten Brauereien. Neben den unzähligen Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO). 



 

mehr zu: Bayern
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum