Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes BayBeamtVG

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (Art. 33), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (Art. 50) und der Pflege (Art. 51), auf Unfallausgleich (Art. 52), auf Unfallsterbegeld (Art. 57) sowie auf einmalige Unfallentschädigung (Art. 62) und auf Schadensausgleich (Art. 66) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sie suchen für Ihren nächsten Urlaub nach dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Unsere Partner-Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in 111 Urlaubsregionen Deutschlands. Auch in den Nachbarstaaten Österreich, Schweiz oder Italien haben wir Angebote von Gastgebern in unserem Urlaubsportal. 

Bayern mit der besonders lohnenswerten Metropole München und seinen Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten oder Schloss Nymphenburg. Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg mit dem einzigartigen Christkindlesmarkt. Aber auch die fränkische Historische Altstadt von Nürnberg und die Lorenz Kirche sind immer einen Besuch wert. Das gilt auch für die Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg und das weitläufige Reichsparteitagsgebäude. Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Übrigens ist Bamberg die Stadt in Deutschland mit den meisten Brauereien. Neben den unzähligen Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO). 



 

mehr zu: Bayern
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum