
Begriffe rund um die Beamtenversorgung von A bis Z
Altersgrenze >>> weitere Informationen zu Altersgrenze
Gesetzlich bestimmter Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
Antragsaltersgrenze >>> weitere Informationen zu Antragsaltersgrenze
63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten 60. Lebensjahr
Altersrente für langjährig Versicherte >>> weiter Informationen zu Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Versicherte, die das 63. Lebensjahrvollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, nach § 36 SGB VI
Altersteilzeit >>> weiter Informationen zu Altersteilzeit
Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit frühestens ab dem 55. Lebensjahr (Bund) aber bis zum Beginn des Ruhestandes; kann auch im Blockmodell, d.h. mit zunächst voller Arbeits- und anschließend Freistellungsphase, wahrgenommen werden.
Altersteilzeitquote >>> weiter Informationen zu Altersteilzeitquote
Verhältnis der Zahl der Altersteilzeitbewilligungen an der jeweiligen Gesamtzahl der Beschäftigten.
Amt (aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt) >>> weiter Informationen zu Amt (aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt)
Amt im statusrechtlichen Sinn; bestimmt die Rechtstellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn in Bezug auf amtsgemäßen Aufgabenbereich, Besoldung, Versorgung; grundsätzlich gekennzeichnet durch Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,Amtsbezeichnung.
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes >>> weiter Informationen zu Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
In einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte, die in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Aufgabenbereich >>> weiter Informationen zu Aufgabenbereich
Art der Tätigkeit, z.B. Beamtinnen und Beamte im Schuldienst, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Beamtinnen und Beamte im Vollzugsdienst, in sonstigen Bereichen, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Beamte >>> weiter Informationen zu Beamte
Bedienstete, die durch Ernennungsurkunde in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe berufen worden sind; hier jedoch ohne Beamte auf Widerruf.
Bedienstete >>> weiter Informationen zu Bedienstete
Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Beamtinnen und Beamte einschl. Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
Beihilfe >>> weiter Informationen zu Beihilfe
Sie ist eine finanzielle Hilfeleistung der Dienstherren (anstelle des hälftigen Krankenversicherungsbeitrages des Arbeitgebers) in Bund und Ländern für Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfänger (gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit) in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Das Beihilferecht von Bund und Ländern konkretisiert, gestützt auf § 79 BBG (Bund) und § 48 BRRG (Länder), die Fürsorgepflicht der Dienstherren. Demgemäß werden Beihilfen neben Besoldung und Versorgung als Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln in Höhe eines bestimmten Bemessungssatzes gezahlt.
Beitragsbemessungsgrenze >>> weiter Informationen zu Beitragsbemessungsgrenze
Höchstbetrag des Arbeitsentgelts, von dem Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz) zu entrichten sind. beitragsfrei Versicherte = Versicherte, deren Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung geendet hat (z.B. Wechsel in den
Bereich der Privatwirtschaft), ohne dass ein Rentenfall eingetreten ist.
Berufssoldaten >>> weiter Informationen zu Berufssoldaten
Berufsmäßige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr i.S.d. Soldatengesetzes; ohne Zeitsoldaten und Grundwehrdienstleistende.
Berufsunfähigkeit >>> weiter Informationen zu Berufsunfähigkeit
gesundheitlich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Arbeitnehmers
Berufsunfähigkeitsrente >>> weiter Informationen zu Berufsunfähigkeitsrente
Rente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit und nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten nach § 43 SGB VI
Beschäftigungsbereich >>> weiter Informationen zu Beschäftigungsbereich
Bund, Länder, Gemeinden (Gebietskörperschaften), mittelbarer öffentlicher Dienst, Bahn, Post
Besondere Altersgrenze >>> weiter Informationen zu Besondere Altersgrenze
Für einzelne Beamtengruppen gesetzlich bestimmte Altersgrenze, die von der Regelaltersgrenze abweicht (z.B. für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst: frühestens Vollendung des 60. Lebensjahres)
Besoldungsgruppen >>> weiter Informationen zu Besoldungsgruppen
Einstufung der Ämter nach ihrer Wertigkeit; hiernach bestimmt sich das Grundgehalt von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern oder Soldatinnen und Soldaten.
Betriebsrentengesetz >>> weiter Informationen zur Betriebsrentengesetz
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610)
Bruttoinlandsprodukt (BIP) >>> weiter Informationen zu Bruttoinlandsprodukt (BIP)
Marktwert aller für den Endverbrauch bestimmten Waren und Dienstleistungen, die in einem Land in einem bestimmten Zeitabschnitt hergestellt werden.
BIP-Deflator >>> weiter Informationen zu BIP-Deflator
Er ist das Verhältnis von nominalem zu realem BIP, misst also das aktuelle Preisniveau bezogen auf das Preisniveau des Basisjahres
Deckungsabschnitt >>> weiter Informationen zu Deckungsabschnitt
Zeitraum, für den der Umlagesatz einer Zusatzversorgungseinrichtung kalkuliert wird - z.B. fünf oder zehn Jahre.
Dienstherr >>> weiter Informationen zu Dienstherr
Juristische Person, der gegenüber Rechte und Pflichten des Beamten aus seinem Beamtenverhältnis bestehen; hier insbesondere Bund, Länder und Gemeinden.
Dienstunfähigkeit >>> weiter Informationen zu Dienstunfähigkeit
Gesundheitlich bedingte Unfähigkeit zur Dienstausübung auf Dauer oder vorübergehend (bei Beamtinnen und Beamten)
Dienstunfall >>> weiter Informationen zu Dienstunfall
Ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
- qualifizierter Dienstunfall
Dienstunfall, bei dem der Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und dabei schwer verunglückt oder in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff schwer verletzt wird.
Einstweiliger Ruhestand >>> weiter Informationen zu Einstweiliger Ruhestand
Politische Beamte können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen ein Amt im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Erwerbsunfähigkeit >>> weiter Informationen zu Erwerbsunfähigkeit
Gesundheitlich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Umfang, dass eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann oder dabei nur geringfügige Einkünfte erzielt werden können.
Erwerbsunfähigkeitsrente >>> weiter Informationen zu Erwerbsunfähigkeitsrente
Rente bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit und nachErfüllung der Wartezeit von 60 Monaten nach § 44 SGB VI
Freistellung vom Dienst >>> weiter Informationen zu Freistellung vom Dienst
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Bezüge (bei Beamtinnen und Beamten)
Frühpensionierung >>> weiter Informationen zu Frühpensionierung
Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, z.B. wegen dauernder Dienstunfähigkeit
Gebietskörperschaften >>> weiter Informationen zu Gebietskörperschaften
Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände gesamtversorgungsfähige Zeit = Zeiten, in denen Umlagen an eine Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet worden sind, zuzüglich der Hälfte der
Rentenversicherungszeiten, die nicht gleichzeitig Umlagemonate sind; diese Zeiten werden bei der Festsetzung des Brutto- und Nettoversorgungssatzes berücksichtigt.
Gesamtversorgungsfähiges Entgelt >>> weiter Informationen zu Gesamtversorgungsfähiges Entgelt
In der Regel dynamisierter monatlicher Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem Versicherungsfall.
Gewährleistungsbescheid >>> weiter Informationen zu Gewährleistungsbescheid
Bescheid über die Gewährleistung einer späteren Versorgung und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
G131 >>> weiter Informationen zu G131
Nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes erhalten nach dem Zweiten Weltkrieg nicht wiederverwendete ehemalige Beamte und Berufssoldaten sowie deren Hinterbliebene Versorgung.
Grundversorgung >>> weiter Informationen zu Grundversorgung
In der Regel die gesetzliche Rente; aber auch Leistungen aus Lebensversicherungen oder berufsständischen Versorgungswerken (z.B. Ärzteversorgung), die die gesetzliche Rente ersetzen und zu denen der Arbeitgeber Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat.
Hinterbliebene >>> weiter Informationen zu Hinterbliebene
Witwen, Witwer und Waisen
Hinterbliebenenrentner >>> weiter Informationen zu Hinterbliebenenrentner
Empfänger von Witwen-/Witwer- und Waisenrenten
Kindererziehungszeiten >>> weiter Informationen zu Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszeiten gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Kindererziehungszuschlag >>> weiter Informationen zu Kindererziehungszuschlag
Kindererziehungszuschlag gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Konstitutionelle Monarchie >>> weiter Informationen zu Konstitutionelle Monarchie
Konstitutionelle Monarchie gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Laufbahngruppen >>> weiter Informationen zu Laufbahngruppen
Laufbahnen werden auf Grund der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes zugeordnet. Die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes setzt den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule, oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraus.
Die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes setzt den Abschluss einer Realschule (10 Schuljahre) oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule mit daran anschließend eine förderliche Berufsausbildung, oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraus. Die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes setzt die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung, oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand voraus. Die Laufbahngruppe des höheren Dienstes setzt ein abgeschlossenes – für die Laufbahn geeignetes – wissenschaftliches Studium an einer Universität voraus.
Lohnsteuerkarte >>> weiter Informationen zu Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarte gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Marketing Öffentlicher Dienst >>> weiter Informationen zu Marketing Öffentlicher Dienst
Marketing Öffentlicher Dienst gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Mecklenburg-Vorpommern >>> weiter Informationen zu Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern und die Regelungen gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Mindestbetrag der Versorgungsrente >>> weiter Informationen zu Mindestbetrag der Versorgungsrente
Betrag, der dem Rentenberechtigten in jedem Fall als Versorgungsrente gezahlt wird - Betrag der Versicherungsrente.
Mindestversorgung >>> weiter Informationen zu Mindestversorgung
Mindestversorgung gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Mittelbarer öffentlicher Dienst >>> weiter Informationen zu Mittelbarer öffentlicher Dienst
Öffentliche Verwaltung durch vom Staat ausgegliederte rechtsfähige Verwaltungsträger des öffentlichen Rechts oder Privatrechts (z.B. bei der Bundesbank, der Arbeitsverwaltung, den Sozialversicherungsträgern und den Trägern der Zusatzversorgung von Bund, Ländern und Gemeinden) Nettoarbeitsentgelt, fiktives = Gesamtversorgungsfähiges Entgelt, das um fiktive Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung) gemindert ist.
Nachversicherung >>> weiter Informationen zu Nachversicherung
Nachversicherung gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Nationalsozialismus und Beamtentum >>> weiter Informationen zu Nationalsozialismus und Beamtentum
Nationalsozialöismus und Beamtentum gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Neue Länder (Übergangsrecht) >>> weiter Informationen zu Neue Länder (Übergangsrecht)
Neue Länder - Regelungen gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Nettobegrenzte Gesamtversorgung >>> weiter Informationen zu Nettobegrenzte Gesamtversorgung
Betrag, der sich aus der Multiplikation des fiktiven Nettoarbeitsentgelts mit dem Nettoversorgungssatz ergibt.
Nettoversorgungssatz >>> weiter Informationen zu Nettoversorgungssatz
Vomhundertsatz, mit dem aus dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt die nettobegrenzte Gesamtversorgung ermittelt wird.
Niedersachsen >>> weiter Informationen zu Niedersachsen
Niedersachsen und die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Nordrhein-Westfalen >>> weiter Informationen zu Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalenn und die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
OnlineService >>> weiter Informationen zu OnlineService
OnlineService mit den Regelungen gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Outsourcing >>> weiter Informationen zu Outsourcing
Übertragung von Ressourcen in den Verantwortungsbereich Dritter
Pflegezuschlag >>> weiter Informationen zu Pflegezuschlag
Pflegezuschlag gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Pflichtversicherte >>> weiter Informationen zu Pflichtversicherte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages oder aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern sind.
Reaktivierung >>> weiter Informationen zu Reaktivierung
Erneute Berufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit.
Regelaltersgrenze >>> weiter Informationen zu Regelaltersgrenze
Gesetzlich bestimmter Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand kraft Gesetzes: Vollendung des 65. Lebensjahres
Regelaltersrente >>> weiter Informationen zu Regelaltersrente
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten nach § 35 SGB VI
Rehabilitation vor Versorgung >>> weiter Informationen zu Rehabilitation vor Versorgung
Nutzung aller nach geltendem Beamtenrecht bestehenden Möglichkeiten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand, durch eine angemessene anderweitige Verwendung des Beamten.
Ruhegehalt >>> weiter Informationen zu Ruhegehalt
Pension
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge >>> weiter Informationen zu Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Besoldungsbestandteile, die die Grundlage für die Berechnung der Versorgungsbezüge bilden:
- Grundgehalt
- Familienzuschlag
- ruhegehaltfähige Zulagen
Ruhegehaltssatz >>> weiter Informationen zu Ruhegehaltssatz
ruhegehaltfähige Dienstzeit multipliziert mit 1,875 % bzw. 1,79375 %
Ruhegehaltsskala >>> weiter Informationen zu Ruhegehaltsskala
Der Ruhegehaltssatz steigt jedes Jahr linear um 1,875 % bzw. um 1,79375 so dass der Höchstsatz von 75 % bzw. 71,75 nach 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreicht wird. Nach der bis 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala wurde der Höchstsatz von 75 % bereits nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht.
Sozialversicherungsbeiträge >>> weiter Informationen zu Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung, nach dem Pflegeversicherungsgesetz und nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Umlagemonate >>> weiter Informationen zu Umlagemonate
Monate, für die Umlagen für einen Pflichtversicherten an eine Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet worden sind.
Umlagesatz >>> weiter Informationen zu Umlagesatz
Bemessungssatz (Vomhundertsatz) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für die vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlende Umlage
Unterhaltsbeitrag >>> weiter Informationen zu Unterhaltsbeitrag
Leistung an Beamte, die vor Vollendung einer 5-jährigen Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens einer Altersgrenze entlassen werden und daher keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben.
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (Betriebsrentengesetz) >>> weiter Informationen zu Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (Betriebsrentengesetz)
Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Zusagen auf Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung nicht mehr verfallen (vgl. § 1 des Betriebsrentengesetzes)
Versichertenrente >>> weiter Informationen zu Versichertenrente
Rente, die an einen früheren Versicherten gezahlt wird.
Versicherungsrente >>> weiter Informationen zu Versicherungsrente
Rente, die den versicherungsmathematischen Gegenwert der gezahlten Beiträge bzw. den früheren Beiträgen entsprechenden Teil der Umlage darstellt.
Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes >>> weiter Informationen zu Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes
Rente nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz
Versorgungsabschlag >>> weiter Informationen zu Versorgungsabschlag
Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 % für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (gesamt maximal 10,8 %)
Versorgungsanpassung >>> weiter Informationen zu Versorgungsanpassung
Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse durch Bundesgesetz.
Versorgungsanwartschaft >>> weiter Informationen zu Versorgungsanwartschaft
Nach Erfüllung der Wartezeit (wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 5 Jahre) entsteht ein Anspruch auf spätere Versorgung.
Versorgungsart >>> weiter Informationen zu Versorgungsart
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung als Versorgungsbezüge
Versorgungsempfänger >>> weiter Informationen zu Versorgungsempfänger
Personen, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften Versorgung erhalten. Hierzu zählen ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie deren Hinterbliebene.
Versorgungslaufzeit >>> weiter Informationen zu Versorgungslaufzeit
Zeitraum von der erstmaligen Zahlung von Versorgungsbezügen bis zur Einstellung der Zahlung.
Versorgungslücke >>> weiter Informationen zu Versorgungslücke
Zeitraum, in dem ein Beamter, der sowohl einen Anspruch auf Leistungen aus der Beamtenversorgung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, nur einen Teil seiner späteren Gesamtversorgung erhält. Die sog. Versorgungslücke entsteht, wenn ein Beamter vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt und daher bei der Pensionierung vor Erreichen des Renteneintrittsalters zunächst nur die Beamtenversorgung erhält,
z.B. Polizeivollzugsbeamte.
Versorgungsquote >>> weiter Informationen zu Versorgungsquote
Verhältnis der Versorgungsausgaben zum Bruttoinlandsprodukt
Versorgungsrente >>> weiter Informationen zu Versorgungsrente
Rente, die im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ermittelt wird.
Versorgungsrücklage >>> weiter Informationen zu Versorgungsrücklage
Bildung von Rücklagen bei Bund und Ländern durch Verminderung bei den Einkommenserhöhungen zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben
Versorgungssteuerquote >>> weiter Informationen zu Versorgungssteuerquote
Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften
Versorgungstarifverträge >>> weiter Informationen zu Versorgungstarifverträge
Tarifverträge, die die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regeln (z.B. Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe [Versorgungs-TV] vom 4. November 1966).
Versorgungsurheber >>> weiter Informationen zu Versorgungsurheber
Die Person, aus deren früherem Dienstverhältnis der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgung abgeleitet wird.
Zusatzversorgung >>> weiter Informationen zu Zusatzversorgung
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Zusatzversorgungseinrichtungen >>> weiter Informationen zu Zusatzversorgungseinrichtungen
Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt >>> weiter Informationen zu Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Steuerpflichtiger Arbeitslohn; das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bildet die Grundlage für die vom Arbeitgeber an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlende Umlage und für die Ermittlung der Versorgungspunkte.
Zusatzversorgungssysteme, haushaltsfinanzierte >>> weiter Informationen zu Zusatzversorgungssysteme, haushaltsfinanzierte
Zusatzversorgungssysteme, deren Leistungen unmittelbar aus dem Haushalt einer Gebietskörperschaft gezahlt werden.
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