Brandenburg: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 52 Heilverfahren

 

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Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG):

§ 52 Heilverfahren

(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
Pflege (§ 53).

(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung gewährt werden. Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(5) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.


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