Berlin: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 87 Unfallfürsorge

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 87 Unfallfürsorge

 

Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts

§ 87 Unfallfürsorge

(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.

(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.


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Red 20230613 / 20221103

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