Berlin: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

Abschnitt VIII
Sondervorschriften

§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


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Red 20230613 / 20221103

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