Berlin: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) Berlin:
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

 

Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht).


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Red 20230613 / 20221103

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