Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 41 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 41 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 oder 105 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Abs. 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.


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