Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 112 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach § 79

 

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Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 112

§ 112 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrnwechsels nach § 79

(1) Erfolgt in Fällen des § 111 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrnwechsel, der die Voraussetzungen des § 79 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgeenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherrn tritt die Abfindung anstelle der Erstattung nach § 111 Abs. 1 bis 3.
(2) Die Abfindungen nach Absatz 1 werden nach den §§ 80 und 81 mit folgenden Maßgaben berechnet:
1. Abweichend von § 81 Abs. 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherrn nicht zu berücksichtigen.
2. Für die Berechnung der von den früheren Dienstherrn zu leistenden Abfindungen sind die Bezüge abweichend von § 80 Abs. 3 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherrn, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherrn und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherrn abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherrn zu leistende Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
(4) Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 83 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die früheren Dienstherrn müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrnwechsel unterrichtet wurden.
(5) Die beteiligten Dienstherrn unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. § 82 Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


 

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