Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 42 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

 

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Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 42

§ 42 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 GG ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 57 sinngemäß. Die §§ 34 und 35 LBG finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 27 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach § 65 angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das 25. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.


 

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