Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 40 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

 

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Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 40

§ 40 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

Der Witwe und den Kindern eines Beamten, dem nach § 29 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 33, 34, 36 bis 39 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. § 35 gilt entsprechend.


 

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