Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 3 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenengeldes

 

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Baden-Württemberg: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW): § 3

§ 3 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenengeldes

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die ehemalige oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenengeld fest. Sie bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit. Sie kann diese Befugnisse für Beamte sowie für auf Antrag entlassene Beamte und deren Hinterbliebene im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde auf andere Stellen übertragen.
(2) Ob Zeiten aufgrund der §§ 21 bis 25 und 74 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder Entscheidungen bezüglich des Alters- und Hinterbliebenengeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Finanz- und Wirtschaftsministerium zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenengeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- oder Hinterbliebenengeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfänger von Alters- oder Hinterbliebenengeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die auszahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenengeldes auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Zahlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- oder Hinterbliebenengeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil, Alters- oder Hinterbliebenengeldbestandteil ist einzeln zu runden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Anspruchsberechtigten auszuzahlen.


 

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