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Mindestversorgung nach dem Beamtenversorgungsrecht
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. Sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Amtsbezogene Mindestversorgung) oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (Amtsunabhängige Mindestversorgung). Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente" Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. 7. 1997 bleiben unberücksichtigt.
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HINWEIS Beispiel: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3000,00 Euro Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 18 Jahre Ruhegehaltssatz 18 x 1,875 v. H. = 33,75 v. H. Ruhegehalt 33,75 v. H. von 3 000,00 Euro = 1012,50 Euro Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3000,00 Euro Ruhegehaltssatz 35 v. H. Ruhegehalt 35 v. H. aus 3 000,00 Euro = 1050,00 Euro Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr.A 4) 2001,73 Euro Ruhegehaltssatz 65 v. H. Ruhegehalt 65 v. H. von 2001,73 Euro = 1301,12 Euro Zuzüglich Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG 30,68 Euro Amtsunabhängige Mindestversorgung 1331,80 Euro
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