Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .23 Witwengeld und Witwergeld

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 23 Witwengeld und Witwergeld

§ 23 Witwengeld und Witwergeld

(1) Witwengeld erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten. Witwergeld erhält der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder einer Ruhestandsbeamtin. Dies gilt nicht, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht erfüllt hat,
2. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
3. sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war.


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Red 20231002

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