Beamtenversorgungsrecht
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Vorbemerkungen zur Geltung der versorgungsrechtlichen Vorschriften beim Bund und den Ländern

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Vorbemerkungen zur Geltung versorgungsrechtlicher

Vorschriften beim Bund und in den Ländern

Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und
Ländern seit der Föderalismusreform.

Im Anhang der Rechtsvorschriften ist das Beamtenversorgungsgesetz mit dem letzten bundeseinheitlichen Stand vor der Föderalismusreform (August 2006) abgedruckt. Nachfolgend sind – sofern vorhanden – die wesentlichen Rechtsentwicklungen (oder offiziellen Absichten der Landesregierungen) seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht aufgeführt. Für Versorgungsempfänger beachtlich ist, dass jede lineare Anpassung gleichzeitig einen Absenkungsschritt bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge gemäß § 69 e BeamtVG auslöst. So sind nach dem in allen
Gebietskörperschaften maßgeblichen 3. Absenkungsschritt vom 01.08.2004 die folgenden 4. bis 7. Anpassungsfaktoren entsprechend der Anzahl der nachstehend aufgeführten allgemeinen Anpassungsschritte anzuwenden (siehe Übersicht auf hier ggf. aktualisieren: Seite 21). Aktuell gültige Besoldungstabellen für den Bund und die jeweiligen Bundesländer finden Sie im Internet z.B. unter www.besoldung-online.de.

Aufgrund der auseinandergefallenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht und auch wegen der künftig uneinheitlichen Entwicklung haben der Bund und die Länder als Anschlussregelung für § 107 b BeamtVG (Verteilung der Versorgungslasten) mittlerweile einen multilateralen „Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln" (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) abgeschlossen, welcher vom bisherigen System der anteiligen Kostenerstattung zu einem pauschalen Abfindungssystem wechselt und in Bund und Ländern zum 1. Januar 2011 in Kraft treten soll.

Im Folgenden werden die wesentlichen durchgeführten oder absehbaren Neuerungen im Versorgungsrecht von Bund und Ländern aufgezeigt. Tabelle S. 65 - 68 (Link einfügen)


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