Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung in Baden-Württemberg

 

Baden-Württemberg: Hinweise zum Beamtenversorgungsrecht des Landes

 

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793).
Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GBl. S. 914, 922).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2015 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.07.2015 (BesGr A10 und A 11) bzw. 01.11.2015 (ab BesGr A 12) 1,9 Prozent linear. Zum 01.03.2016 (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.07.2016 (BesGr A10 und A 11) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 12) 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.03.2017: 1,8 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung es Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.07.2018: 2,675 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf insgesamt max. 5 Jahre.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres für die Beamten mit besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Umfassende Neudefinition der Höchstgrenzen bei der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen.
- Altersteilzeit (nur noch für Schwerbehinderte) weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i.H.v. 2,5 % eines Jahresbezugs integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt mit Beginn des Jahres 2011 im Rahmen einer beabsichtigten Trennung der Systeme. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

Hinweis: 
Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Baden-Württemberg.

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UT BV 2018 


 

...ab hier die Informationen von 2013 

Baden-Württemberg

Gesetzliche Grundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)
Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 % linear. Zum 01.08.2008: (bis BesGr A 9) bzw. zum 01.11.2008: (ab BesGr A 10) 1,4 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 2,0% linear. (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.03.2012: (bis BesGr A10) bzw. zum 01.08.2012: (ab BesGr A11) 1,2% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (Wiederaufleben der Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte der linearen Erhöhung).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (LBeamtVGBW) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Kürzung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage bis Februar 2015.
- Einführung eines Altersgeldes zur Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen unter Vollzug einer sog. Trennung der Systeme bei der Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
- Begrenzung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auf max. 5 Jahre.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,4 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Erteilung einer Versorgungsauskunft in 5-jährigem Turnus beginnend mit dem Jahr 2016.


 

 

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