Versorgungsänderungsgesetz 2001 - Die wichtigsten Neuregelungen

Infoblatt für Beamtinnen und Beamte zur Absenkung des Ruhegehaltssatzes nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz schrittweise von 75 v.H. auf 71,75 v.H. – und damit entsprechend auch alle anderen Ruhegehaltssätzeabgesenkt.

Für alle Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2002 bis zur 8. danach folgenden Anpassung der Bezüge (Besoldungserhöhung) eintreten, wird der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.2002 geltenden Recht festgesetzt, das bedeutet, dass der erreichte Ruhegehaltssatz zunächst unverändert bleibt.

Die Absenkung erfolgt in insgesamt 8 Stufen. Sie begann bereits mit der Besoldungserhöhung 2003.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden nicht mehr in vollem Umfang der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, sondern durch die nachfolgend aufgeführten Anpassungsfaktoren vermindert:
1. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,99458 (1.4. bzw. 1.7.2003)
2. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,98917 (1.4.2004)
3. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,98375 (1.8.2004)
4. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,97833
5. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,97292
6. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,96750
7. Besoldungserhöhung – Anpassungsfaktor: 0,96208

Beispiel für den Anpassungsfaktor:

Eintritt in den Ruhestand nach der 1. Besoldungserhöhung = Anpassungsfaktor 0,99458
Eintritt in den Ruhestand nach der 4. Besoldungserhöhung = Anpassungsfaktor 0,97833

Mit der 8. Besoldungserhöhung wird der Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 multipliziert. Der verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt und wird dann wieder von den vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet (z.B.: bisheriger Ruhegehaltssatz 70 v.H. x 0,95667 = 66,97 v.H. neuer Ruhegehaltssatz).

Bei allen Versorgungsfällen, die nach der 8. Besoldungserhöhung in den Ruhestand treten, wird jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem geltenden Recht mit 1,79375 v.H. multipliziert (40 Jahre x 1,79375 = 71,75 v.H. = Höchstruhegehaltssatz). Der Ruhegehaltssatz nach den Übergangsvorschriften (§ 85 BeamtVG = ganz oder teilweise Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts) ermittelt sich zunächst wie bisher. Er wird jedoch mit dem Faktor 0,95667 multipliziert und ergibt dann den abgesenkten Ruhegehaltssatz (z.B. 72 v.H. x 0,95667 = 68,88 v.H.)

Die schrittweise Absenkung gilt auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 31.12.2002 bereits vorhanden sind.

Die Mindestversorgung und die Dienstunfallversorgung bleiben von der Absenkung unberührt.


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